Raven schrieb:
§ 42a (3): Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.
Rechtlich bleibt es ein Verbot; für das eine Rechtsgrundlage als Ausnahme besteht.
Für Soldaten der von mir schon erwähnte § 55 (1) WaffG. Und der Weg vom und zum Dienst ist kein Teil der Berufsausübung und für diese Zeit ist das Führen verboten. Den Spaß hatten wir im letzten Sommer als die Pol in SH die am Hbf Kiel massenweise einkassiert hat.
Mein PRT trage ich übrigens ab und an auch zivil, aber das gilt ja auch als Werkzeug.
Abgesehen von meiner persönlichen Meinung zu diesen Vorfällen und einer ganz bestimmten rotzfrechen Äußerung von Seiten des Innenministeriums ist deine Aussage so nicht richtig, siehe nachfolgende Info.
Betreff: MBH 02115 Information fuer die Truppe
BMVg FUE S roem 1 3
AUFGABEBERECHTIGTBETREFF: INFORMATION FUER DIE TRUPPEHIER: MITFUEHREN DES BW-EINHANDMESSERS -VICTORINOX-
BEZUG:1. SCHREIBEN INNENMINISTERIUM SCHLESWIG-HOLSTEIN VOM 04.06.20092.
ZDV 37/10, KAP. 1, ANL. 4 UND 53.
FSCHR BMVG - FUE S I 3 - TRAGEN DES FELDANZUGS, TARNDRUCK AUSSERDIENST UND AUSSERHALB UMSCHLOSSENER MILITAERISCHER ANLAGEN - VOM22.10.1997
GEMAESS PARAGRAPH 42A ABS. 1 NR. 3 WAFFENGESETZ (WAFFG) IST DAS FUEHRENVON SOG. EINHANDMESSERN, ZU DENEN AUCH DAS BW-EINHANDMESSER -VICTORINOX-GEHOERT, GRUNDSAETZLICH VERBOTEN.DAS MITFUEHREN DES BW-EINHANDMESSERS -VICTORINOX- IST LEDIGLICH ZUR DIENSTLICHEN NUTZUNG DURCH SOLDATINNEN UND SOLDATEN DER BUNDESWEHRGESTATTET. ES GREIFT DIE BEFREIUNG DES PARAGRAPH 55 ABS. 1 NR. 2 WAFFG,WONACH DAS WAFFG AUF DIE BEDIENSTETEN DER BUNDESWEHR NICHT ANZUWENDENIST,SOWEIT SIE DIENSTLICH TAETIG WERDEN. DER DIENSTLICHE ZUSAMMENHANG ISTGEMAESS ZDV 37/10 AUCH DANN GEGEBEN, WENN DER FELDANZUG, TARNDRUCK,AUSSERHALB MILITAERISCHER LIEGENSCHAFTEN GETRAGEN WERDEN DARF.DA DAS BW-EINHANDMESSER GEMAESS ZDV 37/10 - ANZUGORDNUNG FUER DIE SOLDATEN DERBUNDESWEHR - IM FELDANZUG MITZUFUEHREN IST, DARF DIESES DURCHHEERESUNIFORM-UND LUFTWAFFENUNIFORMTRAEGER, IN DEN NACHFOLGEND ABSCHLIESSENDAUFGEZAEHLTEN FAELLEN MITGEFUEHRT WERDEN:. AUF DEM WEG VOM UND ZUM DIENST(DIENSTORT/WOHNORT/WOCHENENDHEIMFAHRT),. AUF DEM WEG ZWISCHEN MILITAERISCHEN LIEGENSCHAFTEN IMSTANDORTBEREICH,. FUER DIE ERLEDIGUNG PRIVATER ANGELEGENHEITEN AUF DEM WEG VOM UNDZUMDIENST,. FUER DIE ERLEDIGUNG PRIVATER ANGELEGENHEITEN WAEHREND DERDIENSTZEIT,DIE DER ZUSTAENDIGE VORGESETZTE GENEHMIGT HAT.VERSTOESSE GEGEN DAS FUEHRUNGSVERBOT KOENNEN ALS ORDNUNGSWIDRIGKEIT MITBIS ZU 10000 EURO GELDBUSSE GEAHNDET WERDEN.ICH BITTE DIE SOLDATINNEN UND SOLDATEN IN GEEIGNETER WEISE ZUUNTERRICHTEN.
IM AUFTRAG
GEZ.
GERHARD