Jas schrieb:
Die Verleihung von tätigkeitsabzeichen ehrenhalber ist nicht vorhesehen. Lediglich bei den Abzeichen "seefahrendes Personal" und "uboot Personal" ist diese vorgesehen. Hier meist für zivile Mitarbeiter und Persönlichkeiten die sich um die militär. Seefahrt und der uboot Welt verdient gemacht haben.
Das heißt: Ehrenhalber für Bundeswehrangehörige nein, für alle anderen ja.ZDV 37/10, Anlage 7/5, Punkt 3 f:
Die Abgabe eines Tätigkeitsabzeichens "ehrenhalber" ist grundsätzlich untersagt. Sofern jedoch die Aushändigung eines Tätigkeitsabzeichens an eine Person außerhalb der Bundeswehr als Dank und Anerkennung für besondere, der Bundeswehr gegenüber erworbene Verdienste angebracht ist oder aus Gründen der Verbundenheit mit den Streitkräften geboten erscheint, kann auf die festgelegten Voraussetzungen verzichtet werden.
Oderint, dum metuant.