Wenn Servals Vermutung stimmt, ist die Sachlage sehr klar und einfach: Ein Blick in die AnTrA 10, Anl. 13 (identisch mit ZDv 44/10, Anl. 6) genügt und schon ist klar, welche grundsätzlichen Mindestforderungen für die sanitätsdienstliche Versorgung eines Schulschießens mit Handwaffen auf einer Standortschießanlage gelten.
Allerdings müssen die o.g. Vorschriften immer mit den Nutzungsbestimmungen der Standortschießanlage, eventuell existierenden Standortbefehlen und dem Sicherheitsbefehl für das Schießen abgeglichen werden.
Beliebt zu sein ist ganz einfach, man muss nur sagen, was alle hören wollen.
wäre super wenn mir jemand die antra 10 kapitel 13 mal in kopie zukommen lassen könnte, denn in der mir vorliegenden zdv 44/10 stand 05.11.09 verweist die anlage 6 auf dv-online...und wie gesagt habe ich momentan nicht die möglichkeit darauf zuzugreifen. danke !
nach meinen derzeitigem Kenntnisstand wäre es doch ZDv 44/10 mit AnTrA 10 Teil A, Anlage 8 oder habe ich da mittlerweile veraltetes Wissen abgespeichert? (Anlage 8 regelt doch die Gestellung des Sanitätsdienstes (inkl. der Mindestabforderung bzgl. Qualifikation))