Hallo,
wollte mal wissen, ob das Führen von Red Guns bei Trainings erlaubt ist oder verboten? Könnt ihr mal weiter helfen?
Hab schon mal gegooglet, aber aus unseren schönen deutschen Gesetzen werde ich nicht schlau hier, was im Gesetz steht:
"WaffG Anlage 1.6 Anscheinswaffen
Anscheinswaffen sind:
1.6.1 Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach im
Gesamterscheinungsbild den Anschein von Feuerwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.1)
hervorrufen und bei denen zum Antrieb der Geschosse keine heißen Gase verwendet werden,
1.6.2 Nachbildungen von Schusswaffen mit dem Aussehen von Schusswaffen nach Nummer 1.6.1 oder
1.6.3 unbrauchbar gemachte Schusswaffen mit dem Aussehen von Schusswaffen nach Nummer 1.6.1.
Ausgenommen sind solche Gegenstände, die erkennbar nach ihrem Gesamterscheinungs-bild zum Spiel
oder für Brauchtumsveranstaltungen bestimmt sind oder die Teil einer kulturhistorisch bedeutsamen
Sammlung im Sinne des § 17 sind oder werden sollen oder Schusswaffen, für die gemäß § 10 Abs. 4 eine
Erlaubnis zum Führen erforderlich ist.
Erkennbar nach ihrem Gesamterscheinungsbild zum Spiel bestimmt sind insbesondere Gegenstände, deren
Größe die einer entsprechenden Feuerwaffe um 50 Prozent über- oder unterschreiten, neonfarbene
Materialien enthalten oder keine Kennzeichnungen von Feuerwaffen aufweisen."
wollte mal wissen, ob das Führen von Red Guns bei Trainings erlaubt ist oder verboten? Könnt ihr mal weiter helfen?
Hab schon mal gegooglet, aber aus unseren schönen deutschen Gesetzen werde ich nicht schlau hier, was im Gesetz steht:
"WaffG Anlage 1.6 Anscheinswaffen
Anscheinswaffen sind:
1.6.1 Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach im
Gesamterscheinungsbild den Anschein von Feuerwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.1)
hervorrufen und bei denen zum Antrieb der Geschosse keine heißen Gase verwendet werden,
1.6.2 Nachbildungen von Schusswaffen mit dem Aussehen von Schusswaffen nach Nummer 1.6.1 oder
1.6.3 unbrauchbar gemachte Schusswaffen mit dem Aussehen von Schusswaffen nach Nummer 1.6.1.
Ausgenommen sind solche Gegenstände, die erkennbar nach ihrem Gesamterscheinungs-bild zum Spiel
oder für Brauchtumsveranstaltungen bestimmt sind oder die Teil einer kulturhistorisch bedeutsamen
Sammlung im Sinne des § 17 sind oder werden sollen oder Schusswaffen, für die gemäß § 10 Abs. 4 eine
Erlaubnis zum Führen erforderlich ist.
Erkennbar nach ihrem Gesamterscheinungsbild zum Spiel bestimmt sind insbesondere Gegenstände, deren
Größe die einer entsprechenden Feuerwaffe um 50 Prozent über- oder unterschreiten, neonfarbene
Materialien enthalten oder keine Kennzeichnungen von Feuerwaffen aufweisen."