Notfallsanitäter

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    • Notfallsanitäter

      Hier mal Info für alle Rettungsassistenten, vielleicht gings an einigen noch vorbei.
      Das Notfallsanitätergesetz kommt als Entwurf in den Bundestag - die Uhr läuft...

      http://www.bmg.bund.de/ministerium/presse/pressemitteilungen/2012-04/notfallsanitaetergesetz-im-kabinett.html

      Interessanter Punkt wird die Auslegung von

      c) eigenständiges Durchführen von heilkundlichen Maßnahmen, die vom Ärztlichen
      Leiter Rettungsdienst oder entsprechend verantwortlichen Ärztinnen oder Ärzten
      bei bestimmten notfallmedizinischen Zustandsbildern und –situationen standardmäßig vorgegeben, überprüft und verantwortet werden,


      Klingt zwar wieder nicht nach vernünftiger Regelkompetenz, aber mal sehen was da auf uns zukommt. Wohl dem der die Berufsbezeichnung schon länger als 5 Jahre hat :D Vielleicht darf ich dann endlich das alles was ich schon seit Jahren mache :thumbsup:
      Wer schon nicht überzeugen kann

      soll wenigstens für Verwirrung sorgen
    • Ich denke auch dass da noch viel Wasser den Rhein runter fließen wird bis das wirklich so verankert wird.
      Der letzte Versuch ein sinnvolles Berufsbild zu etablieren hat zum Rettungsassistentengesetz geführt, und das wurde schon Mist noch lange bevor es in Kraft trat und so richtig das geworden was man sich einmal vorgestellt hatte ist es nie.
      ...wo die Neurosen wuchern will ich Landschaftsgärtner sein.
    • Hmmmja, so nicht ganz richtig, denn die ministerielle Ebene lässt sich dadurch durchaus beeinflussen, und zwar in einem nicht unerheblichen Maße. Derzeit steht wieder die Auslegung der Hager Landkriegsordnung auf dem Tableau: Wieso muss/darf/soll der Sanitäter an sich nach nSAK ausgebildet werden? Diese Frage wurde von Vetretern der BÄK gestellt und gedroht auch den Ärzten im Einsatz demnach die Approbation entzogen werden?! Strange...
      Shep
    • Ich persönlich hatte ursprünglich die Hoffnung, dass die Gesetzeslage so bleibt wie sie ist, bis auf die 3-jährige Ausbildungszeit und die Anerkennung als echter, europaweit akzeptierter Beruf. die Kompetenzen sind mir ein Dorn im Auge. die derzeitige Gesetzeslage gibt dem vernünftigen RA doch alle Möglichkeiten zu tja, was er für richtig hält. eine generelle Festlegung von neuen Kompetenzen sehe ich sehr kritisch.
    • Im Moment hat der RA gar keine Kompetenzen. Alles wirklich wichtige (invasive Maßnahmen wie Intubation, IV oder IO-Zugang, Medikamentengabe etc.) sind per Gesetz ärztliche Maßnahmen. Der RA hat allenfalls eine Notkompetenz, d.h. er darf etwas tun wenn Arzt nicht verfügbar, und zu diesem vermeindlichen Bonbon kommt auch gleich der Knüppel. Man hat den RA nämlich in eine Garantenstellung gesetzt. Er muss damit alles tun was er kann (in der Regel Dinge die erlernt und geübt wurden so wie sicher beherrscht werden) um die Situation seines Patienten zu verbessern oder zumindest zu verhindern daß diese sich verschlechtert. Die Strafe ist Tat durch Unterlassung. Der Zwiestreit ist also vorprogrammiert.
      Es gibt in einzelnen Teilen Deutschlands Ausnahmeregelungen (z.B. Medikamentengabe in Fulda) oder Dinge die nach einer Empfehlung der Bundesärztekammer in den Länderrettungsdienstgesetzen hinterlegt wurden. Trotzdem gibt es auch Orte an denen der RA nicht einmal einen Zugang legen darf weil die lokale Notarztschaft das nicht will.
      Wenn Du also bei Dir zuhause alles darfst, und sei es auch nur weil das stillschweigend geduldet wird, heißt das nicht dass Du das auch darfst wenn Du im Urlaub woanders beim VU Dein Köfferchen auspackst und loslegst.
      Deshalb ist diese bundeseinheitliche gesetzliche Vergabe von Kompetenzen schon extrem sinnvoll und längst überfällig.
      ...wo die Neurosen wuchern will ich Landschaftsgärtner sein.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Prometheus ()

    • Moin :-)

      Prometheus schrieb:

      Im Moment hat der RA gar keine Kompetenzen. Alles wirklich wichtige (invasive Maßnahmen wie Intubation, IV oder IO-Zugang, Medikamentengabe etc.) sind per Gesetz ärztliche Maßnahmen.

      Verzeih meine Unkenntniss, doch bitte schreibe mal, in welchem Gesetz und unter welchem Paragraf dort "Ärztliche Maßnahmen" definiert sind. Jetzt aber nicht HPG § 5 oder so. ;)

      Der RA hat allenfalls eine Notkompetenz, d.h. er darf etwas tun wenn Arzt nicht verfügbar, und zu diesem vermeindlichen Bonbon kommt auch gleich der Knüppel. Man hat den RA nämlich in eine Garantenstellung gesetzt. Er muss damit alles tun was er kann (in der Regel Dinge die erlernt und geübt wurden so wie sicher beherrscht werden) um die Situation seines Patienten zu verbessern oder zumindest zu verhindern daß diese sich verschlechtert.

      Die Strafe? ist Tat durch Unterlassung.
      Meinst du "Die Straftat heisst..."?

      Wenn dem so wäre, hieß es "Begehung durch Unterlassen" - der Nachweis / Beweis wird aber im Einzelfall eher schwer zu führen sein - oder?

      Der Zwiestreit ist also vorprogrammiert.
      Es gibt in einzelnen Teilen Deutschlands Ausnahmeregelungen (z.B. Medikamentengabe in Fulda) oder Dinge die nach einer Empfehlung der Bundesärztekammer in den Länderrettungsdienstgesetzen hinterlegt wurden.

      Hochgradig interessant.Ich dachte, die "Ärztlichen Leiter" legen die (erweiterten) Kompetenzen des Rettungsfachpersonals fest... und prüfen die ordnungsgemäße Durchführung auch mal nach. Aber auch hier lasse ich mich gerne belehren. Einfach mal den § des jeweiliegn RettG posten.

      Trotzdem gibt es auch Orte an denen der RA nicht einmal einen Zugang legen darf weil die lokale Notarztschaft das nicht will.
      Ne - weils erst mal eine gefährliche Körperverletzung ist, in die der Patient nach Aufklärung einwilligen muss - durch eine entsprechende Aussage oder eindeutige Handlung - im Falle der Bewußtlosigkeit wäre dies eine Geschäftsführung ohne Auftrag - medizinische Indikation der Maßnahme vorausgesetzt. Dies alles gilt übrigens auch für den Arzt. Was der ARZT WILL, ist erst mal egal! Ist der Arzt vor Ort übernimmt er die Führung und die Verantwortung für den Einsatz. Vorher... :D Wenn die Maßnahmen indiziert ist, dann ist es OK. Leider überspannen einige Superretter immer wieder den Bogen und legen nicht - indizierte Zugänge und vernachlässigen auch noch die Basics. Dann ist der Patient mehrfach-perforiert - aber Puls und Blutdruck sind noch nicht gemessen. Solche Helden müssen regelmäßig geerdet und / oder tief abgesaugt werden. Das hat aber auch nichts mehr mit Notfallmedizin zu tun sondern fällt unter "ausgelebte Profilneurose" zu Lasten und ggf. zum Schaden des Patienten.

      Wenn Du also bei Dir zuhause alles darfst, und sei es auch nur weil das stillschweigend geduldet wird, heißt das nicht dass Du das auch darfst wenn Du im Urlaub woanders beim VU Dein Köfferchen auspackst und loslegst.
      Wenn ich im Urlaub mein Köfferchen auspacke und helfe bin ich Ersthelfer und habe keine Garantenstellung. Im Übrigen entscheidet in diesem Falle die Notwendigkeit und die medizinischen Erforderlichkeiten über die Maßnahmen, welche ich dann im Rahmen meiner Kompetenz durchführen kann. Ich (bzw. "der Ersthelfer") muss allerdings für Maßnahmen, die über die normale EH hinausgehen auch die Verantwortung tragen. Aber dies ergibt sich schon durch die Qualifikation, die Erfahrung und die Ausbildung. Wenn Schäden produziert wurden, wird ein Sachverständiger und ein Gericht im Einzelfall entscheiden müssen. Die Erfahrung hat aber gezeigt, dass es im zivilen Umfeld eher weniger zur Durchführung von massiven, invasiven Maßnahmen durch Ersthelfer kommt, da der RD doch recht flott vor Ort sein kann. Wichtig ist auch,WO man Urlaub macht. In manchen Länern ist EH durch Ersthelfer verboten.


      Deshalb ist diese bundeseinheitliche gesetzliche Vergabe von Kompetenzen schon extrem sinnvoll und längst überfällig.
      *ZUSTIMM*
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      MKG
      Quincy
    • das hpg ist im rettungsdienst nicht anwendbar. mal das gesetz ganz lesen. es fehlt für die anwendung an diversen begriffsdefinitionen.
      z.b.
      - bestallung
      - gewinnabsicht
      - heilkunde würde bedeuten, dass man vor ort behandeln würde und dann jede maßnahme abrechnen könnte.



      (1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis.

      (2) Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.

      (3) Wer die Heilkunde bisher berufsmäßig ausgeübt hat und weiterhin ausüben will, erhält die Erlaubnis nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen; er führt die Berufsbezeichnung "Heilpraktiker".

      gesetze-im-internet.de/heilprg/BJNR002510939.html
      alle maßnahmen werden momentan nach stgb und den rechtfertigungsgründen getroffen, ob rs oder ra.
      der ra kann sich nur besser rechtfertigen.

      die erweiterte erste hilfe im urlaub ist übrigens auch geregelt. in nahezu allen ländern darf man das, was man auch im heimatland darf. da gab es vor einiger zeit eine würdigung in einer fachzeitschrift.

      wenn man was raushaut, sollte man auch die regelungen und gesetze genau kennen.
      genau son quatsch, wie das tq nur im ausland verwendet werden darf.

      Dieser Beitrag wurde bereits 3 mal editiert, zuletzt von winz ()

    • Quincy schrieb:

      Moin :-)

      Prometheus schrieb:

      Im Moment hat der RA gar keine Kompetenzen. Alles wirklich wichtige (invasive Maßnahmen wie Intubation, IV oder IO-Zugang, Medikamentengabe etc.) sind per Gesetz ärztliche Maßnahmen.

      Verzeih meine Unkenntniss, doch bitte schreibe mal, in welchem Gesetz und unter welchem Paragraf dort "Ärztliche Maßnahmen" definiert sind. Jetzt aber nicht HPG § 5 oder so. ;)
      Genau mit diesem HPG wollte ich Dir jetzt kommen. Na gut, dann halt nicht.

      Der RA hat allenfalls eine Notkompetenz, d.h. er darf etwas tun wenn Arzt nicht verfügbar, und zu diesem vermeindlichen Bonbon kommt auch gleich der Knüppel. Man hat den RA nämlich in eine Garantenstellung gesetzt. Er muss damit alles tun was er kann (in der Regel Dinge die erlernt und geübt wurden so wie sicher beherrscht werden) um die Situation seines Patienten zu verbessern oder zumindest zu verhindern daß diese sich verschlechtert.

      Die Strafe? ist Tat durch Unterlassung.
      Meinst du "Die Straftat heisst..."?

      Wenn dem so wäre, hieß es "Begehung durch Unterlassen" - der Nachweis / Beweis wird aber im Einzelfall eher schwer zu führen sein - oder?

      Na gut, dann eben "die Straftat heißt". Der Nachweis ist bestimmt oft schwer zu führen. Nicht aber unmöglich. Und wenn ein "ambitionierter" Arzt der eben von Maßnahmen durch RD nichts hält und da einfach Krankenträger sieht das möchte dann wird der es eventuell einfach haben.

      Der Zwiestreit ist also vorprogrammiert.
      Es gibt in einzelnen Teilen Deutschlands Ausnahmeregelungen (z.B. Medikamentengabe in Fulda) oder Dinge die nach einer Empfehlung der Bundesärztekammer in den Länderrettungsdienstgesetzen hinterlegt wurden.

      Hochgradig interessant.Ich dachte, die "Ärztlichen Leiter" legen die (erweiterten) Kompetenzen des Rettungsfachpersonals fest... und prüfen die ordnungsgemäße Durchführung auch mal nach. Aber auch hier lasse ich mich gerne belehren. Einfach mal den § des jeweiliegn RettG posten.

      Die ärztlichen Leiter legen fest. Das klappt aber immer nur für den jeweiligen Rettungsdienstbezirk der ärztlichen Leiter. Die Bundesärztekammer hat ja eine Empfehlung dazu abgegeben. Nur ist die halt nicht überall gleich umgesetzt. In Fulda laufen Pilotprojekte samt Analgesie durch RD, andernorts ist der venöse Zugang schon zu viel. Wird dann kreisübergreifend gefahren wird das wirklich manchmal kompliziert.

      Trotzdem gibt es auch Orte an denen der RA nicht einmal einen Zugang legen darf weil die lokale Notarztschaft das nicht will.
      Ne - weils erst mal eine gefährliche Körperverletzung ist, in die der Patient nach Aufklärung einwilligen muss - durch eine entsprechende Aussage oder eindeutige Handlung - im Falle der Bewußtlosigkeit wäre dies eine Geschäftsführung ohne Auftrag - medizinische Indikation der Maßnahme vorausgesetzt. Dies alles gilt übrigens auch für den Arzt. Was der ARZT WILL, ist erst mal egal! Ist der Arzt vor Ort übernimmt er die Führung und die Verantwortung für den Einsatz. Vorher... :D Wenn die Maßnahmen indiziert ist, dann ist es OK. Leider überspannen einige Superretter immer wieder den Bogen und legen nicht - indizierte Zugänge und vernachlässigen auch noch die Basics. Dann ist der Patient mehrfach-perforiert - aber Puls und Blutdruck sind noch nicht gemessen. Solche Helden müssen regelmäßig geerdet und / oder tief abgesaugt werden. Das hat aber auch nichts mehr mit Notfallmedizin zu tun sondern fällt unter "ausgelebte Profilneurose" zu Lasten und ggf. zum Schaden des Patienten.

      Ich sprach aber nicht von Profilneurotikern oder Viggoakupunktur. Ich sprach von ganz normalem Assistenzpersonal.

      Wenn Du also bei Dir zuhause alles darfst, und sei es auch nur weil das stillschweigend geduldet wird, heißt das nicht dass Du das auch darfst wenn Du im Urlaub woanders beim VU Dein Köfferchen auspackst und loslegst.
      Wenn ich im Urlaub mein Köfferchen auspacke und helfe bin ich Ersthelfer und habe keine Garantenstellung. Im Übrigen entscheidet in diesem Falle die Notwendigkeit und die medizinischen Erforderlichkeiten über die Maßnahmen, welche ich dann im Rahmen meiner Kompetenz durchführen kann. Ich (bzw. "der Ersthelfer") muss allerdings für Maßnahmen, die über die normale EH hinausgehen auch die Verantwortung tragen. Aber dies ergibt sich schon durch die Qualifikation, die Erfahrung und die Ausbildung. Wenn Schäden produziert wurden, wird ein Sachverständiger und ein Gericht im Einzelfall entscheiden müssen. Die Erfahrung hat aber gezeigt, dass es im zivilen Umfeld eher weniger zur Durchführung von massiven, invasiven Maßnahmen durch Ersthelfer kommt, da der RD doch recht flott vor Ort sein kann. Wichtig ist auch,WO man Urlaub macht. In manchen Länern ist EH durch Ersthelfer verboten.

      Ich war schon beim innerdeutschen Urlaub... Von einem Tag auf dem Polizeirevier nach gelegtem Zugang in Frankreich erzähl ich ein anderes Mal. In Deutschland gibt es aber auch Orte mit extremen Anmarschwegen. Und genau da spielt sich mein Hobbie meist ab. Nein, ich spiele kein Airsoft:) Wir nehmen Schwerter.


      Deshalb ist diese bundeseinheitliche gesetzliche Vergabe von Kompetenzen schon extrem sinnvoll und längst überfällig.
      *ZUSTIMM*

      Na, wenigstens etwas...:)

      ...wo die Neurosen wuchern will ich Landschaftsgärtner sein.
    • Quincy schrieb:

      Moin :-)

      Prometheus schrieb:

      Im Moment hat der RA gar keine Kompetenzen. Alles wirklich wichtige (invasive Maßnahmen wie Intubation, IV oder IO-Zugang, Medikamentengabe etc.) sind per Gesetz ärztliche Maßnahmen.

      Verzeih meine Unkenntniss, doch bitte schreibe mal, in welchem Gesetz und unter welchem Paragraf dort "Ärztliche Maßnahmen" definiert sind. Jetzt aber nicht HPG § 5 oder so. ;)

      Der RA hat allenfalls eine Notkompetenz, d.h. er darf etwas tun wenn Arzt nicht verfügbar, und zu diesem vermeindlichen Bonbon kommt auch gleich der Knüppel. Man hat den RA nämlich in eine Garantenstellung gesetzt. Er muss damit alles tun was er kann (in der Regel Dinge die erlernt und geübt wurden so wie sicher beherrscht werden) um die Situation seines Patienten zu verbessern oder zumindest zu verhindern daß diese sich verschlechtert.

      Die Strafe? ist Tat durch Unterlassung.
      Meinst du "Die Straftat heisst..."?

      Wenn dem so wäre, hieß es "Begehung durch Unterlassen" - der Nachweis / Beweis wird aber im Einzelfall eher schwer zu führen sein - oder?

      Der Zwiestreit ist also vorprogrammiert.
      Es gibt in einzelnen Teilen Deutschlands Ausnahmeregelungen (z.B. Medikamentengabe in Fulda) oder Dinge die nach einer Empfehlung der Bundesärztekammer in den Länderrettungsdienstgesetzen hinterlegt wurden.

      Hochgradig interessant.Ich dachte, die "Ärztlichen Leiter" legen die (erweiterten) Kompetenzen des Rettungsfachpersonals fest... und prüfen die ordnungsgemäße Durchführung auch mal nach. Aber auch hier lasse ich mich gerne belehren. Einfach mal den § des jeweiliegn RettG posten.

      Trotzdem gibt es auch Orte an denen der RA nicht einmal einen Zugang legen darf weil die lokale Notarztschaft das nicht will.
      Ne - weils erst mal eine gefährliche Körperverletzung ist, in die der Patient nach Aufklärung einwilligen muss - durch eine entsprechende Aussage oder eindeutige Handlung - im Falle der Bewußtlosigkeit wäre dies eine Geschäftsführung ohne Auftrag - medizinische Indikation der Maßnahme vorausgesetzt. Dies alles gilt übrigens auch für den Arzt. Was der ARZT WILL, ist erst mal egal! Ist der Arzt vor Ort übernimmt er die Führung und die Verantwortung für den Einsatz. Vorher... :D Wenn die Maßnahmen indiziert ist, dann ist es OK. Leider überspannen einige Superretter immer wieder den Bogen und legen nicht - indizierte Zugänge und vernachlässigen auch noch die Basics. Dann ist der Patient mehrfach-perforiert - aber Puls und Blutdruck sind noch nicht gemessen. Solche Helden müssen regelmäßig geerdet und / oder tief abgesaugt werden. Das hat aber auch nichts mehr mit Notfallmedizin zu tun sondern fällt unter "ausgelebte Profilneurose" zu Lasten und ggf. zum Schaden des Patienten.

      Wenn Du also bei Dir zuhause alles darfst, und sei es auch nur weil das stillschweigend geduldet wird, heißt das nicht dass Du das auch darfst wenn Du im Urlaub woanders beim VU Dein Köfferchen auspackst und loslegst.
      Wenn ich im Urlaub mein Köfferchen auspacke und helfe bin ich Ersthelfer und habe keine Garantenstellung. Im Übrigen entscheidet in diesem Falle die Notwendigkeit und die medizinischen Erforderlichkeiten über die Maßnahmen, welche ich dann im Rahmen meiner Kompetenz durchführen kann. Ich (bzw. "der Ersthelfer") muss allerdings für Maßnahmen, die über die normale EH hinausgehen auch die Verantwortung tragen. Aber dies ergibt sich schon durch die Qualifikation, die Erfahrung und die Ausbildung. Wenn Schäden produziert wurden, wird ein Sachverständiger und ein Gericht im Einzelfall entscheiden müssen. Die Erfahrung hat aber gezeigt, dass es im zivilen Umfeld eher weniger zur Durchführung von massiven, invasiven Maßnahmen durch Ersthelfer kommt, da der RD doch recht flott vor Ort sein kann. Wichtig ist auch,WO man Urlaub macht. In manchen Länern ist EH durch Ersthelfer verboten.


      Deshalb ist diese bundeseinheitliche gesetzliche Vergabe von Kompetenzen schon extrem sinnvoll und längst überfällig.
      *ZUSTIMM*
      Oh Gott, du bist mein Held. Ich hab genau das eben auf dem Beifahrersitz mit dem Handy zusammen geschrieben bis mein Handy meinte den gesamten Text vernichten zu müssen...
      Wenigstens 1-2 RD´ler hier, die die tatsächliche Gesetzeslage kennen.
    • Prometheus schrieb:

      ... und noch ein Fullquote (ist aber der letzte meinerseits - sonst wird es zu unübersichtlich)

      Quincy schrieb:

      Moin :-)

      Prometheus schrieb:

      Im Moment hat der RA gar keine Kompetenzen. Alles wirklich wichtige (invasive Maßnahmen wie Intubation, IV oder IO-Zugang, Medikamentengabe etc.) sind per Gesetz ärztliche Maßnahmen.

      Verzeih meine Unkenntniss, doch bitte schreibe mal, in welchem Gesetz und unter welchem Paragraf dort "Ärztliche Maßnahmen" definiert sind. Jetzt aber nicht HPG § 5 oder so. ;)
      Genau mit diesem HPG wollte ich Dir jetzt kommen. Na gut, dann halt nicht.

      Wie "Winz" schon schrub: Im Extremfall § 34 StGB


      Der RA hat allenfalls eine Notkompetenz, d.h. er darf etwas tun wenn Arzt nicht verfügbar, und zu diesem vermeindlichen Bonbon kommt auch gleich der Knüppel. Man hat den RA nämlich in eine Garantenstellung gesetzt. Er muss damit alles tun was er kann (in der Regel Dinge die erlernt und geübt wurden so wie sicher beherrscht werden) um die Situation seines Patienten zu verbessern oder zumindest zu verhindern daß diese sich verschlechtert.

      Die Strafe? ist Tat durch Unterlassung.
      Meinst du "Die Straftat heisst..."?

      Wenn dem so wäre, hieß es "Begehung durch Unterlassen" - der Nachweis / Beweis wird aber im Einzelfall eher schwer zu führen sein - oder?

      Na gut, dann eben "die Straftat heißt". Der Nachweis ist bestimmt oft schwer zu führen. Nicht aber unmöglich. Und wenn ein "ambitionierter" Arzt der eben von Maßnahmen durch RD nichts hält und da einfach Krankenträger sieht das möchte dann wird der es eventuell einfach haben.

      Die einfache Körperverletzung ist ein Antragsdelikt - der Betroffene (der Patient) muss den Strafantrag stellen - der Arzt könnte evtl. eine Anzeige machen.
      Die gefährlliche KV ist ein Offizialdelikt. Die Behörden ermitteln aus - sagen wir mal - eigenem Antrieb. (Legalitätsprinzip).
      Willigt der Patient in die Maßnahme ein, dann fehlt die Rechtswidrigkeit der Straftat und der RA kann nicht verurteilt werden.
      Ist der Arzt der Meinung, dass der RA seine Kompetenzen überschritten hat, dann kann er ihn evtl. anzeigen. Wie ich schon schrub, werden sich dann Fachleute der Sache annehmen. Erwischt es einen "Krankenträger", der seine erweiterten Maßnahmen im Nachhinein NICHT% RECHTFERTIGEN kann, so muss ich sagen, ER VERDIENT ES DANN AUCH NICHT BESSER und muss verknackt werden. Wer "danach" sein Tun nicht erklären und rechtfertigen kann, sollte es vermeiden, erweiterte Maßnahmen durchzuführen, denn er wird nicht WISSEN, was er tut. Es geht dabei doch um mehr, als eine Nadel durch die Haut zu stechen. Das ist der handwerkliche Teil. Das kannst du einem Affen beibringen. Es bist die Kausalität der Situation... und dass, was NACH der Nadel kommt. Das Beherrschen von eventuellen Komplikationen, Neben- und Wechselwirkungen von Medikamenten. ERST, wenn dies der RA BEHERRSCHT, sollte er sich aus dem Fenster lehnen.



      Der Zwiestreit ist also vorprogrammiert.
      Es gibt in einzelnen Teilen Deutschlands Ausnahmeregelungen (z.B. Medikamentengabe in Fulda) oder Dinge die nach einer Empfehlung der Bundesärztekammer in den Länderrettungsdienstgesetzen hinterlegt wurden.

      Hochgradig interessant.Ich dachte, die "Ärztlichen Leiter" legen die (erweiterten) Kompetenzen des Rettungsfachpersonals fest... und prüfen die ordnungsgemäße Durchführung auch mal nach. Aber auch hier lasse ich mich gerne belehren. Einfach mal den § des jeweiliegn RettG posten.

      Die ärztlichen Leiter legen fest. Das klappt aber immer nur für den jeweiligen Rettungsdienstbezirk der ärztlichen Leiter. Die Bundesärztekammer hat ja eine Empfehlung dazu abgegeben. Nur ist die halt nicht überall gleich umgesetzt. In Fulda laufen Pilotprojekte samt Analgesie durch RD, andernorts ist der venöse Zugang schon zu viel. Wird dann kreisübergreifend gefahren wird das wirklich manchmal kompliziert.

      Diese Empfehlung ist so interessant, als ob in Hamburg ein Spaten umfällt. Sie hat den Charakter eines vorweggenommenen Gutachtens und hat bis jetzt bei Verhandlungen nur eine marginale Rolle gespielt.


      Trotzdem gibt es auch Orte an denen der RA nicht einmal einen Zugang legen darf weil die lokale Notarztschaft das nicht will.
      Ne - weils erst mal eine gefährliche Körperverletzung ist, in die der Patient nach Aufklärung einwilligen muss - durch eine entsprechende Aussage oder eindeutige Handlung - im Falle der Bewußtlosigkeit wäre dies eine Geschäftsführung ohne Auftrag - medizinische Indikation der Maßnahme vorausgesetzt. Dies alles gilt übrigens auch für den Arzt. Was der ARZT WILL, ist erst mal egal! Ist der Arzt vor Ort übernimmt er die Führung und die Verantwortung für den Einsatz. Vorher... :D Wenn die Maßnahmen indiziert ist, dann ist es OK. Leider überspannen einige Superretter immer wieder den Bogen und legen nicht - indizierte Zugänge und vernachlässigen auch noch die Basics. Dann ist der Patient mehrfach-perforiert - aber Puls und Blutdruck sind noch nicht gemessen. Solche Helden müssen regelmäßig geerdet und / oder tief abgesaugt werden. Das hat aber auch nichts mehr mit Notfallmedizin zu tun sondern fällt unter "ausgelebte Profilneurose" zu Lasten und ggf. zum Schaden des Patienten.

      Ich sprach aber nicht von Profilneurotikern oder Viggoakupunktur. Ich sprach von ganz normalem Assistenzpersonal.

      Auch bei den "Normalen" gibt es solche und solche... Einige kennen die Rechtslage und machen souverän ihren Job... andere lassen sich ins Bockshorn jagen und bleiben zeitlebens... Krankenwagenfahrer.


      Wenn Du also bei Dir zuhause alles darfst, und sei es auch nur weil das stillschweigend geduldet wird, heißt das nicht dass Du das auch darfst wenn Du im Urlaub woanders beim VU Dein Köfferchen auspackst und loslegst.
      Wenn ich im Urlaub mein Köfferchen auspacke und helfe bin ich Ersthelfer und habe keine Garantenstellung. Im Übrigen entscheidet in diesem Falle die Notwendigkeit und die medizinischen Erforderlichkeiten über die Maßnahmen, welche ich dann im Rahmen meiner Kompetenz durchführen kann. Ich (bzw. "der Ersthelfer") muss allerdings für Maßnahmen, die über die normale EH hinausgehen auch die Verantwortung tragen. Aber dies ergibt sich schon durch die Qualifikation, die Erfahrung und die Ausbildung. Wenn Schäden produziert wurden, wird ein Sachverständiger und ein Gericht im Einzelfall entscheiden müssen. Die Erfahrung hat aber gezeigt, dass es im zivilen Umfeld eher weniger zur Durchführung von massiven, invasiven Maßnahmen durch Ersthelfer kommt, da der RD doch recht flott vor Ort sein kann. Wichtig ist auch,WO man Urlaub macht. In manchen Länern ist EH durch Ersthelfer verboten.

      Ich war schon beim innerdeutschen Urlaub... Von einem Tag auf dem Polizeirevier nach gelegtem Zugang in Frankreich erzähl ich ein anderes Mal. In Deutschland gibt es aber auch Orte mit extremen Anmarschwegen. Und genau da spielt sich mein Hobbie meist ab. Nein, ich spiele kein Airsoft:) Wir nehmen Schwerter.

      Dann wird mal Zeit, dass auf Mittelaltermärkten und Re-Enactment-Veranstaltungen auch ein professioneller Sanitätsdienst bereitgestellt wird - oder?

      Deshalb ist diese bundeseinheitliche gesetzliche Vergabe von Kompetenzen schon extrem sinnvoll und längst überfällig.
      *ZUSTIMM*

      Na, wenigstens etwas...:)

      @ Louziffer... kenn ich, das Problem. Die Mistdinger lassen einen immer beim vorletzten Wort im Stich :)
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