Weitergabe von Wissen an Unbefugte / OPSEC!

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    • Ich bin ja bereits eine Weile vom Barras weg und es mag sein das sich da was geändert hat, aber grundsätzlich ist mir das Tragen der Uniform als außerhalb Dienst verboten außer für direkte Fahrten von und zum Dienst in Erinnerung.

      Theoretisch biete ich sonst den Eindruck dienstlich unterwegs zu sein. Aber das kann sich inzwischen geändert haben oder vom Ermessen des jeweiligen Kdr abhängen.
      Mir war das auch immer sehr unverständlich sofern ein einwandfreies Bild abgegeben wird.
    • Theoretisch macht sich bereits der Angler mit Feldjacke alter Bauart und Hoheitsabzeichen strafbar, von Airsoftlern in voller Montur mal ganz zu schweigen.

      Der Angler macht sich zu 100% nicht strafbar.
      Auch derjenige, der eine komplette Montur trägt, macht sich nicht unbedingt strafbar.

      Deinen Gegenbeispiele hinken.
      Die sind auf einem abgesperrten, nichtöffentlichen Gelände.
      Wenn du auf einem Acker ohne FS fährst, ist das folgerichtig Fahren ohne FS.
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    • Der Angler macht sich zu 100% nicht strafbar.



      Nein macht er realistisch nicht, so wenig wie der Airsoftler in voller Montur ABER er könnte sich strafbar machen wenn man es so auslegen wollte. Das wurde mir erstmals an der OSH vom Rechtslehrer vorgetragen und später an der UniBw Muc vom Professor (der selbst mal Richter war) bestätigt.


      Fakt ist dass das Tragen von 4.inländische oder ausländische Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen
      vom §132a als Amtsanmaßung erfasst und unter Strafe gestellt wird. In der tatsächlichen Rechtssprechung wird eine Verurteilung allein auf Grund Tragens von Hoheitsabzeichen oder Uniformen aber nicht vorkommen da das deutsche Recht Freiraum für den Richter und Polizisten zulässt. Darum kann man behaupten das eine Amtsanmaßung erst durch Tragen von Uniform oder Amtsabzeichen UND entsprechender Intention durch Handlung oder Befehlsgabe zu Stande kommt.
      Das hat der Prof damals als den GMV-Faktor des deutschen Gesetzes bezeichnet (g'sunder Menschenverstand), ändert aber nichts am Gesetzestext.

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von onomerihS ()

    • Entweder hast du nicht aufgepasst oder es wurde falsches erklärt.

      Fakt ist, das tragen einer olivenen oder FT Jacke mit SchwarzRotGold erfüllt keinen Strafbestand (Angler).

      Fakt ist, Schwarz Rot Gold darf von jedem Bundesbürger genutzt werden, eine Einschränkung, dass es auf Tarnjacken nicht getragen werden darf, existiert nicht.

      Polizisten verurteilen nicht, dass machen in D ausschließlich Richter.

      Im Juramagazin lassen sich mehrere Urteile und die Begründung zum §132a StGB finden.
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    • DSS, aus welcher Quelle schließt Du das es sich bei der Kiesgrube der AS-Truppe um ein abgesperrtes, nichtöffentliches Gelände handelt? Bist Du von der Truppe?

      Warum bekommen die Endurofahrer in einer Kiesgrube Strafzettel obwohl die fahren dürfen vom Eigentümer aus?

      Ich bin nicht auf einem Acker sondern auf einer Wiese in Privatbesitz meines Onkels neben unserem Garten mit Erlaubnis gefahren.
    • Pyro schrieb:

      Warum bekommen die Endurofahrer in einer Kiesgrube Strafzettel obwohl die fahren dürfen vom Eigentümer aus?
      Das hat mit den Naturschutzgesetz zu tun....Enduro fahren ist nur auf dafür durch die Nutzungsbestimmung der unteren Naturschutzbehörde, freigegebenen Geländen zulässig ;)

      Das Kiesgruben in der Regel abgeschlossene (Werksgelände) sind sollte bekannt sein ;)
      Alles Liebe aus Aachen
      LG Walter

      Wer Rechtschreibfehler findet, darf diese behalten :!:
      Lieber ein Wolf Odins... als ein Lamm Gottes
    • Ich lehn mich mal gaaaanz weit aus dem Fenster und behaupte dass auch jeder NICHT Bundesbürger die tragen darf,und zwar auf jedem Kleidungsstück das ihm beliebt!
      Fakt ist, Schwarz Rot Gold darf von jedem Bundesbürger genutzt werden,
      eine Einschränkung, dass es auf Tarnjacken nicht getragen werden darf,
      existiert nicht
      Was gewisse Rechtslehrer sagen ist (vielleicht)den Buchstaben nach möglich....aber doch sehr weit hergeholt.
      Es gibt Einschränkungen bei welchen(politischen z.B.)Tätigkeiten die UTE nicht gilt,ähnlich bei den Aktiven.
      Trage ich einen kompletten FA mit Mütze/Barett zum Holzhacken ist das völlig mumpe!
      Trage ich den FA mit DgAbzeichen auf dem Bhf.um Rekruten weg zu föhnen ist das Amtsanmaßung!
      Bei der Sache mit der Enduro greift der Umweltschutz,bestimmt nicht "fahren ohne FS",auf Privatgelände darf ich auch einem 12jährigen das Fahren beibringen!
      Wenn die AS eine Genehmigung für die Kiesgrube hatten UND Niemand ausserhalb gefährdet wurde ist es garantiert NICHT strafbar.
      Was die Gegenstände an den "Waffen"anbelangt: Zivile Taschenlampen ect.mit Klebeband angetuddelt ist NICHT strafbar.12 cm Messer auf privatem Gelände...s.o.Der Besitz als solches ist NICHT strafbar!
      Was den OG,HG,SU,Fw,Mj....Vollpfosten anbelangt: Der ist ein Vollpfosten! :D
    • Also wenn ich mich recht entsinne, und das tue ich eigentlich ganz gut. Zählt der Feldanzug, egal ob Grün oder Wüste, als Arbeitskleidung. Das Verlassen der Kaserne zu privaten Zwecken mit eben jener ist einzig und allein eine duldung des Kommandeurs. Somit ist es im regelfall erlaubt, damit von und zur arbeit zu fahren, aber auch das Einkaufen nach dienst ist, naja sagen wir mal gestattet. Bei der Marine ist es nach wie vor so, das ein Verlassen der Liegenschaft in Uniform nur im Dienstanzug statthaft ist.
      Was der Kommandeur mit Sicherheit nicht gestattet, ist ein Sitzen im Kino im Flecktarn, oder das Ausführen der Freundin, oder eben das Kriegspielen mit Airsoftlern. Also betrifft jetzt natürlich nur die aktiven Soldaten. Reservisten ist es generell nicht gestattet ohne UTA mit der Uniform das Haus zu verlassen.
      Wüstentarn ist zudem nicht zu tragen in Deutschland. Steht sogar in der ZDV.

      Natürlich kann jeder machen und lassen auf einem Privatem Grundstück was er will. Er kann sich 5 Uniformen anziehen, er kann sogar mit scharfen Waffen hantieren und auch Schießen. Sofern nichts sein Grundstück verlässt, er nicht die Umwelt gefährdet oder er die Ruhe stört.
      Aber sobald er auch nur einen Fuß über seine Grundstücksgrenze setzt macht er sich Strafbar.

      Kann sich einer an die Pullover erinnern, wo Polizei oder Drogenverhander draufstand? Also die konnte man kaufen, ich glaube da stand sogar nur sowas wie Pozilei drauf. Waren als Gag gedacht. Wurden aber dann Verboten, da Bürger sich an Personen mit den Pullovern gewandt haben weil sie dachten die Personen wären wirkliche Polizisten.
      Wo kein Kläger da kein Richter. Natürlich ist es Verboten sich eine Bundeswehr Uniform anzuziehen und draußen herum zu dackeln.
      Aber auch wenn Zivilisten glauben das man Soldat sei, juckt es einfach keinen. Es wird ja keiner zu einem kommen, und sagen das man jetzt aber mal schnell die Grenze verteidigen muss.
      Anders sehe es wiederum aus wenn man sich eine Polizei Uniform anziehen würde. Wenn dann was passiert und ein Zivilist erwartet nun von mir Polizeiliche Handlungen, ja dann sieht es böse aus. Ich denke sogar, selbst Polizisten die einem über den Weg laufen würden, würden nur nett Grüßen. Es sei denn sie kennen wirklich jeden aus der Wache.

      Ah und Jäger doch es gibt Dinge da ist der Erwerb, Besitz und Nutzung strafbar. Ich glaube bei den Zielanbau Lasern ist dies der Fall. Ich darf es nicht Erwerben, also kann ich es nicht Besitzen also kann ich es nicht nutzen. Selbst wenn man sagen würde, "nur" der Erwerb und die Nutzung ist Strafbar, stellt sich dann die Frage nach dem Besitzen. Wenn es quasi ein Erbstück ist, habe ich es ja nicht Erworben, also mache ich mich nicht Strafbar, ich darf es Besitzen, vll. sogar mit Behördlicher Genehmigung, aber ich dürfte es niemals Benutzen. NATÜRLICH darf ich es aber auf meinem Grundstück benutzen. So könnte ich den ganzen Tag in meinem Haus mit einem Laser rumlaufen. An jeder Waffe die ich mag. Aber ich darf es nicht in die Öffentlichkeit bringen.
      Da kämen wir aber wieder zu den Kiddis in der Grube.
      Natürlich dürfen die Anbaugeräte für Waffen besitzen, und dort auch nutzen. Ist ja ein Privat Gelände. Sofern es vom Besitzer gestattet.
      Aber wie haben sie die Dinge dort hin geschafft? Waren die Waffen Ordnungsgemäß gelagert oder wurden Ordnungsgemäß geführt?
      Haben sie ihre Uniformen erst dort angezogen?
      Ich persönlich gehe davon aus, das wenn die Polizei ein Auto anhalten würde (Haha wer von denen hat überhaupt einen Führerschein) bei denen, dann hätte der erste sicherlich schon einen Verstoß gegen das WaffG begannen oder eben einen Verstoß gegen §132.
      Wo ist eigentlich die Firma KSK? Ich höre immer KSK Hose.....KSK Bluse....... eine Anfrage in Calw ergab, das das KSK keine solchen Kleidungstücke herstellt. Was aber durchaus bekannt ist, sind Einsatzkampfhosen oder umgangssprachlich Kommando Hosen. Bezieht sich aber auf den Zweck nicht auf die Einheit. :D
    • Ich lehn mich mal gaaaanz weit aus dem Fenster und behaupte dass auch jeder NICHT Bundesbürger die tragen darf,und zwar auf jedem Kleidungsstück das ihm beliebt!

      Sag das dem Bundespräsidenten, der hatte mal ein Schriftstück unterschrieben.

      auf Privatgelände darf ich auch einem 12jährigen das Fahren beibringen!

      Nein, es muss ein befrietetes Besitztum sein (nicht öffentlich), was glaubst du warum um die Verkehrsübungsplätze mit einem Zaun aussen rum versehen sind.

      aus welcher Quelle schließt Du das es sich bei der Kiesgrube der AS-Truppe um ein abgesperrtes, nichtöffentliches Gelände handelt?

      Aus deinen Bildern mit den Schuttmulden.
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    • Geht doch :)

      Nur als kleiner Hinweis:
      DIE POLZIZEI besteht aus Menschen und ist die Exikutive. Weil die Polizei Strafzettel verteilt, eine Anzeige schaltet oder den Zeigefinger hebt, bedeutet das nicht automatisch, dass die Polzei das Recht gebucht hat und das auch der Rechtssprechung entspricht und richtig ist. Meistens ja, aber Menschen irren sich und wenn Juristen im WaffG und Co schon Schwierigkeiten haben, dann wird Oberwachtmeister XY vermutlich ebenfalls nicht den kompletten Durchblick haben. (bzw. vieles ist grau gehalten - weil das Leben ja auch grau ist...macht Sinn)

      Bitte hier nur mit Gerichtsurteilen begründen und nicht "ich hab mal von nem Polizisten ne Strafe bekommen". Wo kein Kläger, da kein Richter gilt auch in die andere Richtung.
    • Fox N 3-3 schrieb:


      Ich glaube [...]


      Ohne damit nur speziell Fox N 3-3 ansprechen zu wollen, aber in einer Diskussion um Rechtsnormen ist "ich glaube" ein denkbar schlechter Einstieg. Wie von Leopard weiter oben bereits angemerkt, empfiehlt es sich mit konkreten Verweisen auf §§ zu argumentieren, im Idealfall sogar mit Hinweisen auf Urteile oder Aufsätze. Alles andere ist absolut nicht zielführend.


      //edit: Leopard war schneller.


      "'Gut gemeint' ist das Gegenteil von Gut"
    • Ist vom Thüringischen Innenminister
      Das unbefugte Tragen von Uniformen der Feuerwehr kann grundsätzlich den Tatbestand des § 132 a Abs. 1
      Nr. 4 StGB erfüllen. Tatbestandsmäßig ist die Tat allerdings nur dann, wenn der Täter die Uniform unter Umständen führt, die geeignet sind, einen falschen "Amtseindruck" zu erwecken. Am Tatbestand des § 132 a StGB fehlt es daher beispielsweise beim Tragen einer Uniform bei einer Faschingsveranstaltung.

      streiche Feuerwehr, setze Bundeswehr
      streiche Faschingsveranstaltung, setze AS Event auf einem befriedeten Besitztum


      Und das ist beim Strafrecht ganz wichtig
      Tatbestand
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    • Ja das ist ja klar, die Polizei verbietet generell nichts. Sondern setzt das Recht nach den Maßregeln des Geltenden rechts durch. Selbst eine Verwarnung ist festgelegt. Und natürlich Irren sich auch mal Polizisten. Deshalb hat jeder Bundesbürger ja auch das Recht, einen Widerspruch einzulegen oder sich gar nicht gegenüber der Polizei zu äußern. Natürlich dürfen Polizisten aber in gewissen Dingen zwang ausüben. Ansonsten wäre eine Strafverfolgung unmöglich. Aber ich denke wir fangen jetzt hier nicht an unser Rechtssystem komplett auszubreiten.
      Das sollte mal klar sein, bei jedem Bundesbürger der min. 3x6 Jahre alt ist.

      Und meine Dinge kann ich belegen. :D Zudem habe ich nie behauptet das die Polizei etwas Verboten hat.

      Unverletzlichkeit der Wohnung Art.13 GG
      §42a WaffG
      Anlage 2 WaffG 1.2.4.1

      DSS hat aber recht mit dem befriedetem Grund, da der Gesetzgeber ganz klar Unterscheidet zwischen Privatem Grund und befriedetem Grund.
      Auch wenn das einige nicht so toll finden. Es ist wie es ist ;)

      Ach und Fennek, nur weil ich mir jetzt nicht sicher bin, ob auf einem Pullover "Polizei" drauf stand oder es im Rahmen des Scherzes "Pozilei" war, denke macht mich das nicht gerade "unglaubwürdiger". Zumal es nicht mein Einstieg war, sondern in der Mitte. Also das sollte man mir dann doch nachsehen.
      Wo ist eigentlich die Firma KSK? Ich höre immer KSK Hose.....KSK Bluse....... eine Anfrage in Calw ergab, das das KSK keine solchen Kleidungstücke herstellt. Was aber durchaus bekannt ist, sind Einsatzkampfhosen oder umgangssprachlich Kommando Hosen. Bezieht sich aber auf den Zweck nicht auf die Einheit. :D

      Dieser Beitrag wurde bereits 3 mal editiert, zuletzt von Fox N 3-3 ()

    • DSS schrieb:


      Im Juramagazin lassen sich mehrere Urteile und die Begründung zum §132a StGB finden.
      Exakt darauf wollte ich hinaus mit dem Paragraphen 132a StGb und exakt daran hat der Prof die schöne Eigenheit des deutschen Rechtssystems erklärt (und an dem Besitzverhältnis eines Glases Sekt das auf einer Party herumsteht)
      GMV - gesunder Menschenverstand.

      In Deutschland macht man sich nicht nach den Buchstaben des Gesetzes strafbar sondern nach der Auslegung des Rechts. Nach dem Buchstaben des Gesetzes macht sich der Angler und auch der Airsoftler strafbar, nach aktueller Rechtsauslegung jedoch nicht. Auch das Vermummungsverbot wird einvernehmlich ignoriert im Karneval, wo lauter Vermummte auf öffentlichen Veranstaltungen unterwegs sind, und bei winterlichen Veranstaltungen wird dem Bürger auch kein Mützen- und Schaalverbot erteilt.

      Darum ist "Ich glaube" beim deutschen Recht gar kein so verkehrter Einstieg weil es dem Richtenden und auch dem Polizisten Spielraum lässt um die Situation zu berücksichtigen. Eine Rechtstradition die (glaube ich) aus Preussens Militärstaat stammte aber nagelt mich nicht drauf fest.

      In diesem Sinne machen sich aber auch die Kiddies in der Kiesgrube nicht nach Checkliste strafbar und werden höchstwahrscheinlich nicht gleich als Nachwuchsklasse Wehrsportgruppe verhaftet falls sich überhaupt mal jemand in ihrem Umfeld über die täppischen Kriegsspiele in der Kiesgrube aufregt. Anderes deutsches Prinzip das wir alle kennen: Wo kein Kläger da kein Richter.
    • Du solltestest evtl. mal das Versammlungsgesetz lesen und dann mal darüber nachdenken, ob es an Faschingveranstaltungen überhaupt greift.

      Rechtsfrage des Tages:

      Eigentlich gibt es doch in Deutschland das Vermummungsverbot. Gilt dies auch beim Fasching? Ein Faschingsumzug ist ja schließlich auch eine öffentliche Veranstaltung unter freiem Himmel.

      Antwort:

      Richtig ist, dass es in Deutschland nach § 17a Versammlungsgesetz u.a. verboten ist, bei öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzügen eine Aufmachung zu tragen, die geeignet ist, die Feststellung der Identität zu verhindern.

      Bei Karnevalsumzügen handelt es sich auch um Aufzüge bzw. öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel, weswegen Ihre Frage durchaus berechtigt ist. Diese Vorschrift, in der das Vermummungsverbot geregelt ist, verweist aber ausdrücklich auf § 17 VersG, in dem Ausnahmen formuliert sind. Entsprechend gilt das Vermummungsverbot nicht bei hergebrachten Volksfesten und dazu zählt eben auch der Karneval. Daher ist es zulässig, bei Faschingsumzügen voll kostümiert mitzuschunkeln, sei es als fröhlich feiernder Zuschauer oder als Kamelle werfender Festwagenteilnehmer.

      das.de/de/rechtsportal/rechtsf…-beim-karnevalsumzug.aspx


      Und der Angler macht sich immer noch nicht strafbar, weil er eine olivene Jacke mit SRG trägt.
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    • greyman schrieb:

      Diese Einschränkung gilt nur auf Schießstätten, sonst wäre auch kein Paintball oder Airsoft in Deutschland möglich.

      Paintball und Co stellen in Deutschland keinen Schießsport im Sinne des WaffG/der AWaffV dar.
      (...) Die rechtliche Bewertung der Farbmarkierungswaffen sei durch die zum 1. April 2008 in Kraft getretene Änderung des Waffengesetzes nicht berührt worden. Reball stelle auch keinen Schießsport im Sinne des Waffengesetzes dar, sondern sei ein Mannschafts- und Bewegungsspiel, bei dem der Gebrauch von Schusswaffen nur unselbständiger Teil eines komplexen Spielgeschehens sei. Ein Reballfeld sei deshalb auch keine Schießstätte. (...)
      OVG Lüneburg 1. Senat, Urteil vom 18.02.2010, 1 LC 244/07 oder auch Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München 15. Senat, Urteil vom 27.11.2012, 15 BV 09.2719
      "Eigentlich werden die meisten Heere von den jeweiligen Unteroffizieren geleitet.
      Die Offiziere sind nur dazu da, der ganzen Sache etwas mehr Stil zu geben und zu verhindern,
      dass der Krieg in eine Art banale Massenschlägerei ausartet."
      (Terry Pratchett - Scheibenwelt-Romane)
    • DSS: Ich mache mit dir keinen Contest sondern weise auf ein Prinzip der deutschen Rechtssprechung hin. Schön das Karneval ausgenommen ist dann verweise ich dich auf die Nutzung von Mütze und Schal oder Veranstaltungen im Wintersport.

      Das deutsche Recht wird ausgelegt und berücksichtigt Umstände, es wird nicht buchstabiert. Darauf weise ich hin oder liege ich da auch absolut falsch?
    • Beim Schutz vor Witterungseinflüssen oder weil vorgeschrieben (Motorradfahren/ Maiausfahrt), geht es nicht darum, seine Identität zu verbergen.
      Und auch das ist vom Versammlungsgesetz ausgenommen.

      Beides ist nicht strafbar und deswegen benötigt man auch keinen Handlungsspielraum.

      Was anderes ist, wenn sich die Hooligans im Stadion, den Schal vors Gesicht ziehen (um nicht erkannt zu werden) und ein Bengal zünden, dies ist strafbar.
      Der Unbeteiligte Zuschauer, der am Block daneben sitzt und sich aufgrund des Rauches den Schal vor den Mund bindet, wird eben nicht bestraft, da seine Identition (schutz vor dem Rauch)eine ganz andere ist.

      Darauf weise ich hin oder liege ich da auch absolut falsch?

      das ist richtig, aber mit falschen Beispielen hinterlegt.
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    • DSS schrieb:

      Beim Schutz vor Witterungseinflüssen oder weil vorgeschrieben (Motorradfahren/ Maiausfahrt), geht es nicht darum, seine Identität zu verbergen.
      Und auch das ist vom Versammlungsgesetz ausgenommen.

      Beides ist nicht strafbar und deswegen benötigt man auch keinen Handlungsspielraum.

      Das schreibst du und bringst dann das Beispiel mit Hooligan vs Unbeteiligter auf Grund der Intention?

      Es ist nicht strafbar WEIL ich den Spielraum habe, bzw. das Gesetz dem Polizisten und dem Richter zugesteht zu unterscheiden zwischen jemandem der sich unkenntlich macht als als Folge einer zweckdienlichen und nachvollziehbaren Handlung oder dem der sich intentional unkenntlich macht.

      Die Handlung ist die Gleiche, die Person macht sich unkenntlich und wäre das Gesetz ein Automatismus ohne Handlungsspielraum so würde sich der unbeteiligte Rauchbelästigte ebenso strafbar machen wie der Hooligan. Macht er nicht weil das deutsche Gesetz (Gott seis gedankt) kein stumpfer Buchstabe ist.