@ Fussel:
Schade, dass du den Link zu "Google ist dein Freund" so negativ aufgefasst hast.
Ich war ganz und gar nicht genervt. Warum auch?
Ich finde die Seite einfach nur witziger und origineller als die original Google-Seite.
@ bigbear:
Ich glaube, wir reden aneinander vorbei.
Es spricht absolut nichts dagegen, wenn der Notarzt eine invasive Maßnahme an einen RettAss (oder RettSan oder CFR) deligiert. Die Delegation bestimmter ärztlicher Maßnahmen ist gängige Praxis und sowohl medizinisch als auch juristisch akzeptabel. Die Anordnungsverantwortung bleibt dabei beim Arzt, nur die Durchführungsverantwortung geht auf den RA (oder RS oder CFR) über.
Bei der vielzitierten "Notkompetenz" handelt es sich lediglich um eine Stellungnahme der Bundesärztekammer ("Stellungnahme der Bundesärztekammer zur Notkompetenz von Rettungsassistenten und zur Delegation ärztlicher Leistungen im Rettungsdienst"). Da die Bundesärztekammer keine gesetzgebende Gewalt hat, ist der juristische Wert der Stellungnahme eher gering.
Der Rechtfertigungsgrund für eine notwendige Körperverletzung im Rahmen einer Hilfeleistung ist immer der sog. Rechtfertigende Notstand gem. § 34 StGB.
Schade, dass du den Link zu "Google ist dein Freund" so negativ aufgefasst hast.
Ich war ganz und gar nicht genervt. Warum auch?
Ich finde die Seite einfach nur witziger und origineller als die original Google-Seite.
@ bigbear:
Ich glaube, wir reden aneinander vorbei.
Es spricht absolut nichts dagegen, wenn der Notarzt eine invasive Maßnahme an einen RettAss (oder RettSan oder CFR) deligiert. Die Delegation bestimmter ärztlicher Maßnahmen ist gängige Praxis und sowohl medizinisch als auch juristisch akzeptabel. Die Anordnungsverantwortung bleibt dabei beim Arzt, nur die Durchführungsverantwortung geht auf den RA (oder RS oder CFR) über.
Bei der vielzitierten "Notkompetenz" handelt es sich lediglich um eine Stellungnahme der Bundesärztekammer ("Stellungnahme der Bundesärztekammer zur Notkompetenz von Rettungsassistenten und zur Delegation ärztlicher Leistungen im Rettungsdienst"). Da die Bundesärztekammer keine gesetzgebende Gewalt hat, ist der juristische Wert der Stellungnahme eher gering.
Der Rechtfertigungsgrund für eine notwendige Körperverletzung im Rahmen einer Hilfeleistung ist immer der sog. Rechtfertigende Notstand gem. § 34 StGB.
Beliebt zu sein ist ganz einfach, man muss nur sagen, was alle hören wollen.
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Auge ()