Führen eines privat beschafften Kampfmessers im Dienst?

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    • Führen eines privat beschafften Kampfmessers im Dienst?

      Hallo zusammen.
      Kennt sich jemand mit der Rechtsgrundlage zum Führen eines, nicht dienstlich gelieferten, Kampfmessers aus?
      Erlaubt,, illegal, oder doch gar ohne Rechtsgrundlage?
      Meines Wissens nach ist man nur zum Führen von Schusswaffen im Dienst befugt, von Messern (auch dem BW Stumpf mit über 9cm Klinge) wird kaum etwas erwähnt.
    • §42a WaffG - gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__42a.html - gibt dir die Möglichkeit bestimmte Dinge während der Berufsausübung zu führen. Davon unberührt bleibt das Führen nach Dienst: Als die BW scharf ausgegeben wurden, wurden einige sogleich von der Polizei sichergestellt/beschlagnahmt, da sie bei Uniform tragende Soldaten nach dem Dienst, bei einer Durchsuchung gefunden wurden. Ein (privat beschaffter) verbotener Gegenstand, bleibt ein verbotener Gegenstand, da du ja irgendwann mal Dienstschluss hast.

      Eng wird es im UZwGBw. §10 (4) UZwGBw -gesetze-im-internet.de/uzwbwg/__10.html - spricht von dienstlich zugelassenen Hieb- und Schusswaffe. Ein (Kampf-)Messer ist weder Hieb- noch Schusswaffe. Zur Wache sollte das Teil also nicht mitkommen.
    • zu gryphon text gibt es eigendlich nichts mehr hinzufügen.

      Das BmVg hat auch (2010 glaub ich wars) ne weisung zu den dienstlichen messern Victorinox Einhand (BW Scharf), KM 2000 (das Pizzamesser) & Jungelking (das Messer das keiner kennt) rausgegeben wo explizit darauf hingewiesen wird das dass tragen nach Dienst auch im Uniform verboten ist.

      Zu den Privat beschaften dingen solang sie nich komplett verboten sind (Spingmesser & co.) und nur unter 42a fallendarfst sie im dienst führen nach dienst nur in einen z.B. verschlossenen koffer

      aber ganz erlich das einzigste an Messern was sich nach meiner meinung lohnt zu holen für den Dienst ist ein Multitool, die anderen haben eigendlich keinen großen sinn (bei dem großteil der Truppe aufjedenfall) außer zum Spielen ^^
      per aspera ad astra
    • Leider ist das alles ein wenig komplizierter.

      Die Fragestellung zielt ja auf ein privat beschafftes Kampfmesser ab das dienstlich geführt werden soll.

      Da schauen wir erst mal in den

      § 55 WaffG - Ausnahmen für oberste Bundes- und Landesbehörden, Bundeswehr, Polizei und Zollverwaltung, erheblich gefährdete Hoheitsträger sowie Bedienstete anderer Staaten
      (1) Dieses Gesetz ist, wenn es nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, nicht anzuwenden auf

      1.
      die obersten Bundes- und Landesbehörden und die Deutsche Bundesbank,
      2.
      die Bundeswehr
      und die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Streitkräfte,
      3.
      die Polizeien des Bundes und der Länder,
      4.
      die Zollverwaltung

      und deren Bedienstete, soweit sie dienstlich tätig werden. Bei Polizeibediensteten und bei Bediensteten der Zollverwaltung mit Vollzugsaufgaben gilt dies, soweit sie durch Dienstvorschriften hierzu ermächtigt sind, auch für den Besitz über dienstlich zugelassene Waffen oder Munition und für das Führen dieser Waffen außerhalb des Dienstes.

      ...


      gryphon schrieb:

      §42a WaffG - gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__42a.html - gibt dir die Möglichkeit bestimmte Dinge während der Berufsausübung zu führen. ...


      § 42a Absatz 3 WaffG greift nicht, denn § 55 ist Lex Specialis und stellt den Soldaten während seiner dienstlichen Tätigkeit von den Vorschriften des WaffG frei.

      Außerhalb des Dienstes unterliegt er vollumfänglich dem Waffengesetz. Ein wie auch immer geartetes Kampfmesser unterliegt dem Führverbot des WaffG (§ 42 Abs. 1 Nr.2) ==>

      Anlage 1
      Unterabschnitt 2:
      Tragbare Gegenstände 1.
      Tragbare Gegenstände nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a sind insbesondere
      1.1
      Hieb- und Stoßwaffen (Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf Verletzungen beizubringen),
      ...



      Nicht unerwähnt bleiben soll das Versammlungsgesetz. Der ansonsten erlaubte private Transport des fraglichen Kampfmessers im verschlossenen Behältnis, ist im Zusammenhang mit öffentlichen Versammlungen sowie Aufzügen unter freiem Himmel verboten, da es hier nicht um das Führen im Sinnes des WaffG, sonder um das bloße mitführen geht.


      gryphon schrieb:

      Eng wird es im UZwGBw. §10 (4) UZwGBw -gesetze-im-internet.de/uzwbwg/__10.html - spricht von dienstlich zugelassenen Hieb- und Schusswaffe. Ein (Kampf-)Messer ist weder Hieb- noch Schusswaffe. Zur Wache sollte das Teil also nicht mitkommen.


      Obwohl ein Kampfmesser technisch eine reine Hiebwaffe sein könnte, ist es das im Sinne des UZwGBw gewiss nicht.

      Jetzt bleibt immer noch eine Frage; was sagt der Dienstherr zu einem nicht dienstlich gelieferten Kampfmesser wenn der Soldat es dienstlich außerhalb von militärischen Wach- oder Sicherheitsaufgaben führt?
      Force B - DSB - BdMP - VdRBw - BDS

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