Rechtliche Informationen zum Thema Sanitätsdienst/Rettungsmedizin

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    • @ Serval:

      Grundsätzlich ist die Erste Hilfe Ausbildung nicht gesetzlich geregelt.
      Trotzdem kommt es darauf an, welches Ziel bzw. welchen Zweck die Erste Hilfe Ausbildung haben soll, denn in zwei klar definierten Fällen greifen gesetzliche Grundlagen.

      1. Fall:
      Die Ausbildung in Erster Hilfe zum Erwerb einer Fahrerlaubnis darf nur von amtlich anerkannten Stellen oder einem Träger der öffentlichen Verwaltung, insbesondere der Bundeswehr, der Polizei oder der Bundespolizei durchgeführt werden. Grundlage hierfür ist der § 19 Fahrerlaubnisverordnung.
      (3) Der Nachweis über die Teilnahme an einer Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen oder einer Ausbildung in Erster Hilfe wird durch die Bescheinigung einer für solche Unterweisungen oder Ausbildungen amtlich anerkannten Stelle oder eines Trägers der öffentlichen Verwaltung, insbesondere der Bundeswehr, der Polizei oder der Bundespolizei, geführt.

      2. Fall:
      Für sog. betriebliche Ersthelfer greifen die Vorschriften der Berufsgenossenschaften. Nachzulesen ist dies in der BGV A 5.
      § 7 Erste-Hilfe-Aus- und Fortbildung
      (1) Der Unternehmer darf als Ersthelfer nur Personen einsetzen, die durch den Arbeiter-Samariter-Bund Deutschland (ASB), das Deutsche Rote Kreuz (DRK), die Johanniter-Unfall-Hilfe (JUH) oder den Malteser-Hilfsdienst (MHD) in der Ersten Hilfe ausgebildet sind. Abweichend von Satz 1 kann der Unternehmer auch Personen als Ersthelfer einsetzen, die ihre Ausbildung in der Ersten Hilfe bei einer berufsgenossenschaftlich für die Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe anerkannten Stelle nach § 8 erhalten haben.
      § 8 Anerkannte Stellen
      (1) Die Berufsgenossenschaft kann einen Unternehmer als Stelle für die Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe anerkennen, der die Versicherten seines Unternehmens in eigener Verantwortung aus- und fortbildet.
      (2) Die Anerkennung im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 2 erfolgt auf schriftlichen Antrag durch die Berufsgenossenschaft nach der Anlage zu dieser Unfallverhütungsvorschrift. Die Anerkennung wird unter dem Vorbehalt des Widerrufs und befristet erteilt.
      Beliebt zu sein ist ganz einfach, man muss nur sagen, was alle hören wollen.

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    • @ Serval:

      Du kannst dir von jeder Person, geeignet oder ungeeignet, etwas über Erste Hilfe beibringen lassen.
      Erst wenn du eine Bescheinigung nach § 19 FEV oder BGV A 5 brauchst, musst du dir eine entsprechende Ausbildungsstelle suchen.
      Beliebt zu sein ist ganz einfach, man muss nur sagen, was alle hören wollen.

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    • Ok, dann eben so herum:

      Du darfst jedem etwas über Erste Hilfe beibringen.
      Wie du bereits selbst festgestellt hast, ist mit Ausnahme der beiden von mir bereits genannten Fälle, nirgendwo geregelt, wer eine Ausbildung in Erster Hilfe durchführen darf oder wie die Inhalte einer solchen Ausbildung aussehen.
      Die Bundesarbeitsgemeinschaft Erste Hilfe (BAGEH) spricht hierzu zwar Empfehlungen aus, diese haben jedoch keine rechtliche Relevanz.

      Zu deiner eigenen Sicherheit solltest du dich allerdings davor hüten, irgendwelche Bescheinigungen auszustellen.
      Dies hängt damit zusammen, dass dir keiner vorwerfen soll, du würdest vortäuschen eine amtlich anerkannte Stelle gem. FEV oder eine ermächtigte Stelle gem. BGV A 5 zu sein.


      So, und nun wünsche ich dir viel Erfolg und viel Spaß beim Ausbilden! :thumbup:
      Beliebt zu sein ist ganz einfach, man muss nur sagen, was alle hören wollen.

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