Verlust der Zuverlässigkeit nach § 5 WaffG

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    • Wenn du es in Kauf nehmen willst, min. die nächsten 10 Jahre nichts mehr mit Waffen (auch freie Waffen) zutun haben möchtest, alle Waffen ohne Ausgleich eingezogen werden, dann ja.


      Ist dasselbe mit Einhandmesser, ist eine Owi, zwei von denen als Waffenbesitzer und du bist alles los.
      Deshalb kann ich es nicht verstehen, warum Legalwaffenbesitzer solch ein Risiko eingehen.
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    • Wenn du es in Kauf nehmen willst,


      Nein, garantiert nicht, vor allem da ich grad soviele "Investitionen" plane. ;)

      Ist dasselbe mit Einhandmesser, ist eine Owi, zwei von denen als Waffenbesitzer und du bist alles los.
      Deshalb kann ich es nicht verstehen, warum Legalwaffenbesitzer solch ein Risiko eingehen.


      Weil die EinHandmesser-Definition ein rechtlicher Witz ist, mit Verlaub. :cursing:
      Wenn Leute mit schäbigen, zerfransten Klamotten, starrem Blick, Verletzungen und unmenschlichen Lauten anfangen auf dich zuzuschwanken dann ist entweder grade Zombieapokalypse;......................
      ............................................................................................................. oder Wacken !
    • Was willst mit den rolleys sagen?

      Kassierst als Legalwaffenbesitzer 2 OWis (die im WaffG stehen) bist du unzuverlässig!

      Kannst gerne im WaffG und der Verwaltungsvorschrift nachschauen
      gesetze-im-internet.de/waffg_2002/index.html

      1-triptiser-schuetzenverein.de…Verwaltungsvorschrift.pdf
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    • WaffG § 5 Zuverlässigkeit
      gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__5.html
      wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben

      wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz

      WaffG§ 53 Bußgeldvorschriften

      21a.entgegen § 42a Abs. 1 eine Anscheinswaffe, eine dort genannte Hieb- oder Stoßwaffe oder ein dort genanntes Messer führt,


      Wiederholt ist auch schon 2mal, dies hat das Oberlandesgericht Hamburg, wenn ich mich recht erinnere im Jahre 2006 festgestellt.

      Ebenso ist es wenn Legalwaffenbesitzer zu min. 60Tagesätze verurteilt werden, oder bei straftaten zweimalig unter 60 TTagesätzen.
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    • Sers,

      @DSS: Damit wir uns hier nicht falsch verstehen: Ich bin grundsätzlich und ohne Ausnahme ein Befürworter der Einhaltung der gesetzl. Vorschriften von WaffG und Zusatzverordnungen. Mit den Vorschriften meine ich auch den sicheren Umgang mir Waffen z.B. auf dem Schießstand-->Sicherheitsvorschriften. Dies schon allein aus dem Grund, um mein Hobby auch privat weiterpflegen zu können. Jeder Inhaber einer waffr. Erlaubnis sollte sich tunlichst an die Vorschriften halten, denn die Presse stürzt sich momentan gern auf sowas und dann gibt es keine jur. Differenzierungen zw. Einzeltäter und den anderen, sondern es heißt, wie immer, DIE Schützen. Ich finde es auch gut von Dir, daß Du auf genau diese Thematik hinweist :!:

      Allerdings beziehen sich Deine Aussagen auf Sachverhalte, die ich so nicht stehen lassen kann.

      wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz


      Verstöße gegen das Führungsverbot von Einhandmesser sind als Owi sanktioniert, nicht als Straftaten. Wenn eine Straftat, insbes. nach dem WaffG, KWGK, SprengG, begangen wurde, sieht es sowieso schon mehr als schlecht aus.

      Wiederholt ist auch schon 2mal, dies hat das Oberlandesgericht Hamburg, wenn ich mich recht erinnere im Jahre 2006 festgestellt.


      Wie schon von Fennek richtig festgestellt, hat eine Einzelfallentscheidung des OLG keinen Gesetzescharakter. Außerdem war 2006 das Führen eines Einhandmessers im WaffG nicht erfaßt. Die Änderung erfolgte meines Wissens zum 01.04.08 :!:
      Auch gibt es hier ganz unterschiedliche Tendenzen in der Rechtssprechung in den jeweiligen Bundesländern. Die Owi geht nach dem WaffG, ein evtl. daraus resultierendes Verlieren der Zuverlässigkeit bewegt sich letztendlich im Verwaltungsrecht, also eine ganz andere Spielwiese. Der Entzug wäre ein benachteiligender Verwaltungsakt. Sollten Dir im Zusammenhang mit Owi wg. dem Führen von Einhandmesser und dem Abspruch der Zuverlässigkeit irgendwelche rechtskräftige Urteile bekannt sein, so poste die bitte hier. Ich glaube, das interessiert uns alle, nicht nur die Erlaubnisinhaber. Es wäre im Ernstfall eine gute Argumentationshilfe oder auch nicht, je nach Urteil.


      Was mich ehrlich gesagt am meisten stört, daß hier der eigentliche Gesetzestext des § 42a WaffG immer wieder falsch intepretiert wird und zwar dahingehend, daß ein völliges Führungsverbot bei Einhandmessern besteht. Hier der originale Gesetzestext mit Link:

      § 42a Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen
      (1) Es ist verboten
      1. Anscheinswaffen,
      2. Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder
      3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm
      zu führen.

      (2) Absatz 1 gilt nicht
      1. für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen,
      2. für den Transport in einem verschlossenen Behältnis,
      3. für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt.

      Weitergehende Regelungen bleiben unberührt.
      (3) Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.

      § 42a WaffG

      Außerdem sollte sich jeder noch diesen Link auf der Seite des BKA ansehen und genau lesen.

      Die Aufzählung ist NICHT abschließend. Zielrichtung ist, daß die ben. Messer nicht zu Verteidigungszwecken und nicht in der Fußgänzerzone, Bahnhöfe, sonstige Menschenansammlungen, etc. mitgeführt werden. Das Schlüsselwort ist der sozial adäquate Gebrauch. Wer hier schon ein rechtskräftiges Urteil kennt, daß eine Verfolgung der Owi, ohne das Einhandmesser zu Verteidigungszwecken bzw. bei einer der vorgen. Gelegenheiten o.ä. Ereignissen geführt zu haben, möge bitte das Az. hierzu posten.

      Letztendlich muß sich jeder selbst überlegen, wo er ein Einhandmesser führt oder nicht. Dieser Beitrag ist nicht so zu verstehen, daß man die Messer sanktionsfrei führen kann, er soll lediglich den vom Gesetzgeber festgelegten Spielraum aufzeigen.


      Grüsse

      Dingo
      Remember, remember the fifth of November...
    • @Dingo: wenn ich dich richtig verstehe,bzw.den Gestzestext richtig auslege,darf ich auch ein Einhandmesser bei berechtigtem Interesse zum ausüben einer bestimmten Tätigkeit führen.Wäre interessant was die Freunde vom BGS/BuPol dazu sagen,ich bin letztens ziemlich schräg angemacht worden weil ich auf dem Weg zur DVAG, in Uniform,sowohl ein Einhandmesser am Schultergurt,wie auch ein AK-Bajonett am Koppel der Trageausrüstung befestigt hatte.
      Bin leider auf die DB angewiesen und hab echt kein Bock jedesmal umzubauen.
      Zum Glück war einer der Kollegen früher mal auf meiner Dienststelle,blieb beim Hinweis.Werd mir mal vom Justitiar der Dienstelle einen Beleg über die aktuelle Rechtsprechung besorgen.
      Horrido und fette Beute :thumbsup:
    • wenn ich dich richtig verstehe,bzw.den Gestzestext richtig auslege,darf ich auch ein Einhandmesser bei berechtigtem Interesse zum ausüben einer bestimmten Tätigkeit führen.


      Richtig, allerdings ist es da wieder Auslegung, wenn du z.B. das Messer zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit benötigst ( Lagerist, Handwerker, Jagdaufseher, Förster, etc... ) wird dir keiner blöd kommen.
      Als stadtbekannter Nichtskönner mit Schrägkappi, dicker Mappe auf der Wache und reichlich Ü´s, Ö´s und Itsch´s im Vor-/Nachnamen wirst du das allerdings nicht geltend machen können.
      Wenn Leute mit schäbigen, zerfransten Klamotten, starrem Blick, Verletzungen und unmenschlichen Lauten anfangen auf dich zuzuschwanken dann ist entweder grade Zombieapokalypse;......................
      ............................................................................................................. oder Wacken !
    • @Dingo
      Ich habe nie behauptet, dass es grundsätzlich verboten ist, ein Einhandmesser zu führen.
      Nur wie wir alle wissen, wurden Soldaten/Reservisten darauf hingewiesen, dass sie ihr Einhandmesser, ausserhalb des Dienstes nicht führen dürfen, da kein berechtigtes Interesse vorliegt.
      So ein Schreiben habe ich auch mal vom Bayrischen IM gesehen, wo es um Sicherheitsdienste ging und dies schloss ausdrücklich den Dienst mit ein.
      Entscheiden tut der Beamte vor Ort, ob ein berechtigtes Interesse vorliegt.

      Das mit den mehrmaligen OWi´s ergibt sich aus §5 WaffG (Zuverlässigkeit)
      § 5 Zuverlässigkeit
      (1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,
      1.die rechtskräftig verurteilt worden sind
      a)wegen eines Verbrechens oder
      b)wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
      wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
      2.bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
      a)Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
      b)mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
      c)Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.
      (2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die
      1.a)wegen einer vorsätzlichen Straftat,
      b)wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
      c)wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
      zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
      2.Mitglied
      a)in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
      b)in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
      waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
      3.einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen verfolgen oder unterstützen oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt haben, die
      a)gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder
      b)gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind, oder
      c)durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
      4.innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
      5.wiederholt oder gröblich gegen die [b]Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben[/b].

      Du siehst, da geht es nicht um Straftaten, sondern wiederholte Verstösse gegen das Waffengesetz.
      Bei dem Urteil vom OLG ging es darum, dass ein Waffen besitzer seine Zuverlässigkeit verloren hat, da er gegen Aufbewahrungsvorschriften verstossen hat (ist auch nur eine OWi gewesen).
      Da ging es um den Punkt
      bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
      a)Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
      b)mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,

      Bei Führen von Einhandmesser dürfte dann 2a dran sein.
      a)Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden


      Im Endeffekt muss es jeder selber wissen, soll aber hinterher keiner jammern, wenn ihm wegen solch Blödsinn die Zuverlässigkeit aberkannt worden ist.
      kleines Beispiel aus der Praxis:
      Wir fragen vor Einstellung neuer Mitarbeiter, beim zuständigen SB nach, ob die Zuverlässigkeit gegeben ist.
      Viele Sb sind da sehr kleinlich.
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      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von DSS ()

    • @Jäger1 : Um solchen Problemen aus dem weg zu gehen, würd ich einfach den Hüft-Schultergurt samt Anbauteilen in den guten alten Seesack stecken :D , dann sieht niemand dein Einhandmesser am Schultergurt (macht es da wirklich Sinn ?( ) und das Ak-Bajonett (wozu???) am Hüftgurt.
    • @Dss: Das Urteil ist ja ganz nett, aber wie vom Dingo festgestellt, stammt die Entscheidung von einem OLG, was nicht bindend ist. Zum anderen hast Du ja selbst netterweise noch ergänzt, daß es hier um Verstöße gg. die ordnungsgemäße Aufbewahrung ging. NICHT um irgendwelche Verstöße beim Führen von Einhandmessern. Hierzu wären Urteil interessant, am besten aus verschiedenen Bundesländern.

      Ach ja, und das Zitat mit den Straftaten stammt übrigens von Dir selbst, lies mal den Beitrag vom Dingo korrekt durch! Außerdem geht aus den von Dir zitierten Texten keineswegs hervor, daß nach zwei Owi´s Schluß ist, also was soll das :whistling:

      Über den Sinn oder Unsinn des Gesetzes bzgl. der Einhandmesser läßt sich natürlich streiten, aber es gibt es halt nun mal.

      MkG

      Reloaded
    • @bigbear:Einhand in Tasche an dem Schultergurt mit Fangschnur für Allerweltgeschichten,z.b.Schnurschneiden,Brötchen schmieren,etc.also keine Spezverwendungen,einfach nur praktisch.
      AK ?Ich weiss:zu stumpf,schwer,alt kurz....Ich steh drauf,vorallem auf den Drahtschneider und das ich Es fast an jedem Stein wieder scharf(vorübergehend)kriege.
      Horrido und fette Beute :thumbsup:
    • @Reload
      lass doch einfach mal "Straftat" weg

      unter Punkt 5 des §5 WaffG geht es um Vorschriften
      5.wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben

      Unter 1C findet man diese Gesetze
      (
      2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die
      1.a)wegen einer vorsätzlichen Straftat,
      b)wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
      c)wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz


      Verstoss gegen Aufbewahrungspflicht ist (war) eine OWi (genau wie §42a)
      findet sich im §53 WaffG
      gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__53.html


      Die Zuverläsigkeit prüft Deine zuständige Waffenrechtsbehörde (KVR, OA ectpp.), ruf einfach morgen an, ob dein SB dich noch als Zuverlässig gelten lässt, wenn du zwei Owigs wegen §42a hast.

      Und ja bei OWi´s (aufgrund des WaffG) werden bei Waffenbesitzer der SB informiert.
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    • Sers,

      @Jäger1: Bitte genau lesen. Ich beziehe mich lediglich auf den Link zum BKA, wo von einem sozial adäquaten Zweck geschrieben wird. Allerdings würde ich Dir in Zukunft nicht mehr empfehlen, auch wenn es eine DVAG ist, derart ausgerüstet auf einem Bahnhof rumzulaufen. Da hast Du in meinen Augen nochmal Glück gehabt, daß Du einem Bekannten in die Hände gelaufen bist. Pack das Zeug in den Seesack und es gibt keine Probleme. Wie von DSS richtig festgestellt, liegt es letztendlich am kontrollierenden Beamten, egal ob BuPol oder Polizei, etc. ob er Dich anzeigt. Es gilt das Opportunitätsprinzip. Allerdings würde ich mich bei Owi nach dem WaffG nicht auf die Möglichkeit einer Nicht-Anzeige verlassen, ganz ehrlich. Ist zuviel passiert in der letzten Zeit. Wenn Du im Wald damit rumstolperst oder auf einem Feld arbeitest, ist das was völlig anderes, als wenn Du damit über den Hauptbahnhof, wo auch immer, läufst oder in einer Fußgängerzone.

      @Fjell:
      Als stadtbekannter Nichtskönner mit Schrägkappi, dicker Mappe auf der Wache und reichlich Ü´s, Ö´s und Itsch´s im Vor-/Nachnamen wirst du das allerdings nicht geltend machen können.
      Treffend formuliert :D Genau das ist der Personenkreis, bei dem mit Sicherheit o.g. Prinzip nicht angewendet wird. Und das ist auch gut so.


      Ein Beispiel aus dem Bereich verbotene Waffen nach § 40 WaffG. Ein Kürschner kann bei der Arbeit auch ein Faustmesser benutzen, ebenso ein Jäger zum Aufbrechen.
      Siehe hierzu bitte folgenden Link. Die genauen Voraussetzungen spare ich mir jetzt mal. Kann jeder selber nachlesen.

      @DSS:
      Ich habe nie behauptet, dass es grundsätzlich verboten ist, ein Einhandmesser zu führen.

      Steht in keinem meiner Post auch nur ein Wort darüber drin. Bitte genau lesen.

      Du siehst, da geht es nicht um Straftaten, sondern wiederholte Verstösse gegen das Waffengesetz.

      Das Zitat mit den Straftaten stammt ursprünglich aus Deinem Post. Bitte immer genau lesen, was ich schreibe. Dann müssen wir nicht ständig alles wieder auseinander basteln und rumzitieren.


      Letztendlich entscheidet die Instanz bei Gericht, bis zu der man kommt bzw. gelassen wird, was mehrmals ist und ob man die Zuverlässigkeit verliert, nicht der SB bei der KVB.

      Aber hier hat jeder seine Meinung.

      Ein anderes Thema interessiert mich persönlich ehrlich gesagt viel mehr. Bitte neuen Thread beachten.


      Grüsse

      Dingo
      Remember, remember the fifth of November...